Bebauungsplan Sülzufer West

Grüne Forderungen an den BPlan 129

14.05.23 –

Bereits im September 2021 haben wir Grünen uns klar zum BPlan Sülzufer West geäußert. Große Teile dieses Bereiches wurde im gleichen Jahr beim Starkregen überschwemmt. Dennoch ist nur ein kleiner Teil als Überschwemmungsgebiet im rechtlichen Sinne ausgewiesen. Wichtige Bauvorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelten nur in diesem kleineren Bereich.

Daran nichts zu ändern, hieße, die Augen vor der Realität zu verschließen. Daher forderten wir 2021, dass die Vorgaben des WHG im gesamten beim Starkregen überschwemmten Gebiet zur Geltung kommen müssen.

Mit der Offenlegung des BPlans wiederholen wir nun diese Forderungen von damals.

Diese ergeben sich in erster Linie aus den Schutzvorschriften nach §78 (inkl. a,b,c,d) für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. So wir dort u.a. untersagt:

  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen

Aufgrund der zentralen Lage und Bedeutung sehen wir auch keinen Grund das normale Verfahren zu verkürzen, sondern wünschen uns eine gründliche Prüfung in allen vorgegebenen Belangen.

Kategorie

Ausschüsse | Bebauung

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